§ 41 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Beiträge und Kostenersätze

§ 41

(1) Der Landesfeuerwehrverband leistet aus seinen Mitteln Beiträge

a)

zu den im § 40 Abs. 2 und 3 angeführten Kosten der Beschaffung und Erhaltung der sachlichen Ausrüstung; hiebei ist auf die Zweckmäßigkeit der Organisation der Feuerwehr und ihrer sachlichen Ausrüstung sowie darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Ausrüstungsgegenstand auch für Zwecke des überörtlichen Einsatzes dient;

b)

zur Errichtung von Löschwasserbehältern und Hydranten;

c)

zu den Kosten der Ausbildung und fachlichen Schulung von Mitgliedern der Feuerwehr;

d)

zur Versicherungsvorsorge und zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw. ihrer bedürftigen Hinterbliebenen.

Der Landesfeuerwehrverband hat für die Leistung von Beiträgen gemäß lit. a bis c Richtlinien aufzustellen; diese sind der Landesregierung vorzulegen. Darin ist vorzusehen, daß zu den Kosten für die Neubeistellung und die Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände im Einsatz (§ 1 Abs. 2) unbrauchbar gewordenen technischen Ausrüstungsgegenständen von höherem Wert besondere Beiträge geleistet werden, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.

(2) Zu den Kosten für die Beschaffung der sachlichen Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr dürfen vom Landesfeuerwehrverband unter Beobachtung des § 40 Abs. 7 Beiträge nur geleistet werden, wenn die Betriebsfeuerwehr neben dem Betriebsbrandschutz auch für Einsätze in der betreffenden Gemeinde herangezogen werden kann; hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließenSbg. Die Kosten für die Neubeistellung und die Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen einer Betriebsfeuerwehr sind dem Betrieb jedenfalls, bei Neubeistellung zumindest nach dem Zeitwert des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes, von der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht durch Beiträge des Landesfeuerwehrverbandes in sinngemäßer Anwendung des AbsFWG seit 28.02.2018 weggefallen. 1 letzter Satz gedeckt werden. Über solche Ersatzforderungen entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes.

(3) Abs. 2 zweiter und dritter Satz findet sinngemäß Anwendung, wenn Ausrüstungsgegenstände von höherem Wert einer anderen als einer Betriebsfeuerwehr bei einem Einsatz im Gebiet einer anderen Gemeinde unbrauchbar geworden sind. Der Ersatz ist von der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt ist, zu leisten.

(4) Von demjenigen, der den Einsatz der Feuerwehr verschuldet hat, kann der Ersatz der Kosten verlangt werden, die nach Abs. 2, nach § 42 oder nach § 19 Abs. 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 entstanden sind bzw. geleistet wurden. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.

(5) Das Entgelt für von der Feuerwehr außerhalb von Einsätzen erbrachte technische und persönliche Leistungen, für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist (Brandsicherheitsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Beistellung von Kran- und Abschleppeinrichtungen, Leitern u. dgl.), unterliegt der freien Vereinbarung. Als besonders geeignet gilt die Feuerwehr nur für solche Leistungen, die nicht in gleicher Weise durch einen anderen angeboten und erbracht werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, daß die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist.

(6) Der Landesfeuerwehrverband hat einen Katalog der im Einsatz oder außerhalb eines solchen häufiger anfallenden Leistungen zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Trägern der Feuerwehren bekanntzugeben. Die Richtsätze bedürfen vor ihrer Bekanntgabe der Genehmigung der Landesregierung.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.08.1987 bis 28.02.2018
Beiträge und Kostenersätze

§ 41

(1) Der Landesfeuerwehrverband leistet aus seinen Mitteln Beiträge

a)

zu den im § 40 Abs. 2 und 3 angeführten Kosten der Beschaffung und Erhaltung der sachlichen Ausrüstung; hiebei ist auf die Zweckmäßigkeit der Organisation der Feuerwehr und ihrer sachlichen Ausrüstung sowie darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß der Ausrüstungsgegenstand auch für Zwecke des überörtlichen Einsatzes dient;

b)

zur Errichtung von Löschwasserbehältern und Hydranten;

c)

zu den Kosten der Ausbildung und fachlichen Schulung von Mitgliedern der Feuerwehr;

d)

zur Versicherungsvorsorge und zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw. ihrer bedürftigen Hinterbliebenen.

Der Landesfeuerwehrverband hat für die Leistung von Beiträgen gemäß lit. a bis c Richtlinien aufzustellen; diese sind der Landesregierung vorzulegen. Darin ist vorzusehen, daß zu den Kosten für die Neubeistellung und die Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände im Einsatz (§ 1 Abs. 2) unbrauchbar gewordenen technischen Ausrüstungsgegenständen von höherem Wert besondere Beiträge geleistet werden, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.

(2) Zu den Kosten für die Beschaffung der sachlichen Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr dürfen vom Landesfeuerwehrverband unter Beobachtung des § 40 Abs. 7 Beiträge nur geleistet werden, wenn die Betriebsfeuerwehr neben dem Betriebsbrandschutz auch für Einsätze in der betreffenden Gemeinde herangezogen werden kann; hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließenSbg. Die Kosten für die Neubeistellung und die Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen einer Betriebsfeuerwehr sind dem Betrieb jedenfalls, bei Neubeistellung zumindest nach dem Zeitwert des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes, von der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht durch Beiträge des Landesfeuerwehrverbandes in sinngemäßer Anwendung des AbsFWG seit 28.02.2018 weggefallen. 1 letzter Satz gedeckt werden. Über solche Ersatzforderungen entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes.

(3) Abs. 2 zweiter und dritter Satz findet sinngemäß Anwendung, wenn Ausrüstungsgegenstände von höherem Wert einer anderen als einer Betriebsfeuerwehr bei einem Einsatz im Gebiet einer anderen Gemeinde unbrauchbar geworden sind. Der Ersatz ist von der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt ist, zu leisten.

(4) Von demjenigen, der den Einsatz der Feuerwehr verschuldet hat, kann der Ersatz der Kosten verlangt werden, die nach Abs. 2, nach § 42 oder nach § 19 Abs. 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 entstanden sind bzw. geleistet wurden. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.

(5) Das Entgelt für von der Feuerwehr außerhalb von Einsätzen erbrachte technische und persönliche Leistungen, für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist (Brandsicherheitsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Beistellung von Kran- und Abschleppeinrichtungen, Leitern u. dgl.), unterliegt der freien Vereinbarung. Als besonders geeignet gilt die Feuerwehr nur für solche Leistungen, die nicht in gleicher Weise durch einen anderen angeboten und erbracht werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, daß die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung außerstande ist.

(6) Der Landesfeuerwehrverband hat einen Katalog der im Einsatz oder außerhalb eines solchen häufiger anfallenden Leistungen zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte bei den einzelnen Leistungen im Einsatz festzulegen und den Trägern der Feuerwehren bekanntzugeben. Die Richtsätze bedürfen vor ihrer Bekanntgabe der Genehmigung der Landesregierung.

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