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Bestimmungen über die äußere Organisation der
Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht
1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Zugänglichkeit
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler
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(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
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(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 gelten für solche Privatschulen nicht.
(5) Die Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.
Bestimmungen über die äußere Organisation der
Berufs- und Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht
1LSG seit 31.05.2018 weggefallen. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Zugänglichkeit
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler
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(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
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(4) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 gelten für solche Privatschulen nicht.
(5) Die Abs. 1 und 4 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.