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Beseitigung durch die Gemeinde
(1) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz des Forstgesetzes 1975) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Beseitigung vorgefundener Übelstände von der Gemeinde unter gleichzeitiger Verständigung des Grundeigentümers, des allenfalls bestellten Schlag- oder Bringungsunternehmers, des Eigentümers der durch diese Maßnahme insbesondere geschützten Objekte und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der zur Beseitigung Verpflichteten vorzunehmen, soweit sie nicht durch diese selbst geschieht.
Beseitigung durch die Gemeinde
(1) Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz des Forstgesetzes 1975) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Beseitigung vorgefundener Übelstände von der Gemeinde unter gleichzeitiger Verständigung des Grundeigentümers, des allenfalls bestellten Schlag- oder Bringungsunternehmers, des Eigentümers der durch diese Maßnahme insbesondere geschützten Objekte und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der zur Beseitigung Verpflichteten vorzunehmen, soweit sie nicht durch diese selbst geschieht.