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Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 5 und § 102 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreitSbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 62 Abs. 5 und § 102 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreitSbg. LSG seit 31.05.2018 weggefallen.