Art. 1 § 7 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Schutz vor Wildbächen

Beschränkung der Holzbringung

Art. 1 § 7

Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu bindenSbg. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 AbsFG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Schutz vor Wildbächen

Beschränkung der Holzbringung

Art. 1 § 7

Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu bindenSbg. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 AbsFG-AG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.

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