Art. 1 § 6 Sbg. FG-AG (weggefallen)

Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Fällungsanträge

Art. 1 § 6

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Absseit 01.01.2002 weggefallen. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.

(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.11.1977 bis 31.12.2001
Fällungsanträge

Art. 1 § 6

Sbg. FG-AG (1weggefallen) Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Absseit 01.01.2002 weggefallen. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.

(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

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