§ 60 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Freigegenstände, unverbindliche Übungen

und Förderunterricht

§ 60

(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmeldenSbg. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegtLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Klassenkonferenz (§ 87 Abs. 2) hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint.

(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

(5) Schüler, die infolge eines eingetretenen oder drohenden Leistungsabfalles oder im Falle eines Schulwechsels auf Grund von Umstellungsschwierigkeiten eines zusätzlichen Lernangebotes in einem Pflichtgegenstand bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs).

(6) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.

(7) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit, worüber im Zweifelsfall der Schulleiter nach Anhören des den betreffenden Förderunterricht (Kurs) führenden Lehrers zu entscheiden hat, kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme an diesem Förderunterricht abmelden. Die Abmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Freigegenstände, unverbindliche Übungen

und Förderunterricht

§ 60

(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmeldenSbg. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegtLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Klassenkonferenz (§ 87 Abs. 2) hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint.

(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

(5) Schüler, die infolge eines eingetretenen oder drohenden Leistungsabfalles oder im Falle eines Schulwechsels auf Grund von Umstellungsschwierigkeiten eines zusätzlichen Lernangebotes in einem Pflichtgegenstand bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs).

(6) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.

(7) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit, worüber im Zweifelsfall der Schulleiter nach Anhören des den betreffenden Förderunterricht (Kurs) führenden Lehrers zu entscheiden hat, kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme an diesem Förderunterricht abmelden. Die Abmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten