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(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen§ 98 Sbg. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu gebenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
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(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen§ 98 Sbg. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu gebenLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
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