§ 21 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

Abgabenfreiheit

 

§ 21

 

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.12.9999

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