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(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 41 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigenSbg. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordernLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.
(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung zu veranlassen.
(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 41 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigenSbg. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordernLSG seit 31.05.2018 weggefallen.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.
(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung zu veranlassen.