§ 43 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Bezeichnung von Privatschulen

§ 43

(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 41 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigenSbg. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordernLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.

(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.

(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.

(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung zu veranlassen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1976 bis 31.05.2018
Bezeichnung von Privatschulen

§ 43

(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 41 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigenSbg. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordernLSG seit 31.05.2018 weggefallen.

(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.

(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.

(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.

(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung zu veranlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten