§ 24 Sbg. FWG (weggefallen)

Salzburger Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten

§ 24

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist im Rahmen seiner Befugnisse Vorgesetzter der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und aller Feuerwehren des LandesSbg. In dieser Eigenschaft ist er an die in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Landesregierung gebunden und ihr für deren Durchführung verantwortlichFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesfeuerwehrrates, insbesondere die Aufstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates;

b)

die Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes nach außen;

Urkunden, durch die eine Verpflichtung des Landesfeuerwehrverbandes eingegangen wird, sind von ihm und einem zweiten Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen;

c)

die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Land, soweit es sich um die überörtlichen Belange der Einheitlichkeit des Feuerwehrwesens handelt;

d)

die Führung des Feuerwehrregisters (§ 32);

e)

die Anordnung von Übungen der Feuerwehren von Gemeinden mehrerer Bezirke, wobei er die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;

f)

die Leitung der Ausbildung und Schulung der Feuerwehrangehörigen;

g)

die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

h)

die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;

i)

die Besorgung der übrigen Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Landesfeuerwehrkommandant kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Bezirksfeuerwehrkommandanten zur Besorgung in seinem Namen übertragen.

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er erhält eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.08.1987 bis 28.02.2018
Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten

§ 24

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist im Rahmen seiner Befugnisse Vorgesetzter der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und aller Feuerwehren des LandesSbg. In dieser Eigenschaft ist er an die in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Landesregierung gebunden und ihr für deren Durchführung verantwortlichFWG seit 28.02.2018 weggefallen.

(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

a)

die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesfeuerwehrrates, insbesondere die Aufstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates;

b)

die Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes nach außen;

Urkunden, durch die eine Verpflichtung des Landesfeuerwehrverbandes eingegangen wird, sind von ihm und einem zweiten Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen;

c)

die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Land, soweit es sich um die überörtlichen Belange der Einheitlichkeit des Feuerwehrwesens handelt;

d)

die Führung des Feuerwehrregisters (§ 32);

e)

die Anordnung von Übungen der Feuerwehren von Gemeinden mehrerer Bezirke, wobei er die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;

f)

die Leitung der Ausbildung und Schulung der Feuerwehrangehörigen;

g)

die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

h)

die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;

i)

die Besorgung der übrigen Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Landesfeuerwehrkommandant kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Bezirksfeuerwehrkommandanten zur Besorgung in seinem Namen übertragen.

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er erhält eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.

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