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(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist im Rahmen seiner Befugnisse Vorgesetzter der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und aller Feuerwehren des LandesSbg. In dieser Eigenschaft ist er an die in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Landesregierung gebunden und ihr für deren Durchführung verantwortlichFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
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(3) Der Landesfeuerwehrkommandant übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er erhält eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant ist im Rahmen seiner Befugnisse Vorgesetzter der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten und aller Feuerwehren des LandesSbg. In dieser Eigenschaft ist er an die in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Landesregierung gebunden und ihr für deren Durchführung verantwortlichFWG seit 28.02.2018 weggefallen.
(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt, von seinen Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:
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(3) Der Landesfeuerwehrkommandant übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er erhält eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.