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Wirkungen der Volksabstimmung
(1) Wird bei einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 die Frage, ob der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erlangen soll, überwiegend bejaht, so hat der Landeshauptmann unter Beachtung des Art. 25 24 Abs. 2 des LandesL-Verfassungsgesetzes 1945VG die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt zu veranlassen; andernfalls hat die Kundmachung zu unterbleiben und ist darüber dem Landtag zu berichten.
(2) Wird bei einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren (§ 6 Z. 2) die Frage, ob der Gesetzesantrag dem Landtag zur Behandlung vorgelegt werden soll, überwiegend bejaht, so hat die Landesregierung den gestellten Gesetzesantrag dem Landtag in der Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten; andernfalls ist dem Landtag über das Volksbegehren und die Volksabstimmung zu berichten.
(3) Ist Gegenstand des Gesetzesantrages des Volksbegehrens nicht ein Gesetzentwurf, sondern nur die genaue Darstellung einer inhaltlich bestimmten Gesetzesmaßnahme (§ 18 Abs. 2), so hat die Landesregierung bei der Erstellung der Gesetzesvorlage dem bevollmächtigten Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wirkungen der Volksabstimmung
(1) Wird bei einer Volksabstimmung nach § 6 Z. 1 die Frage, ob der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erlangen soll, überwiegend bejaht, so hat der Landeshauptmann unter Beachtung des Art. 25 24 Abs. 2 des LandesL-Verfassungsgesetzes 1945VG die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt zu veranlassen; andernfalls hat die Kundmachung zu unterbleiben und ist darüber dem Landtag zu berichten.
(2) Wird bei einer Volksabstimmung über ein Volksbegehren (§ 6 Z. 2) die Frage, ob der Gesetzesantrag dem Landtag zur Behandlung vorgelegt werden soll, überwiegend bejaht, so hat die Landesregierung den gestellten Gesetzesantrag dem Landtag in der Form einer Gesetzesvorlage zur Behandlung zuzuleiten; andernfalls ist dem Landtag über das Volksbegehren und die Volksabstimmung zu berichten.
(3) Ist Gegenstand des Gesetzesantrages des Volksbegehrens nicht ein Gesetzentwurf, sondern nur die genaue Darstellung einer inhaltlich bestimmten Gesetzesmaßnahme (§ 18 Abs. 2), so hat die Landesregierung bei der Erstellung der Gesetzesvorlage dem bevollmächtigten Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.