§ 42 LBWO 1980 (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 42

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens 5 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen§ 42 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.

(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.04.1980 bis 31.05.2023
§ 42

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens 5 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen§ 42 LBWO 1980 seit 31.05.2023 weggefallen. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.

(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.

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