§ 58 Sbg. LSG (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Stundenplan

§ 58

(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten Woche des Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachenSbg. Bei der Erstellung des Stundenplanes ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze zu achten und vorzusehen, daß für die Schüler unterrichtsfreie Stunden während der Unterrichtszeit (§ 14 Abs. 3) tunlichst vermieden werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(4) In einzelnen Fällen können aus didaktischen oder organisatorischen Gründen mit Zustimmung der Schulbehörde Unterrichtsstunden eines Unterrichtsgegenstandes zusammengefaßt werden (Blockunterricht). Ebenso kann der Lehrstoff aus didaktischen Gründen mit Zustimmung der Schulbehörde auch in Form von Projektunterricht erarbeitet werden.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.05.2018
Stundenplan

§ 58

(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten Woche des Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachenSbg. Bei der Erstellung des Stundenplanes ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze zu achten und vorzusehen, daß für die Schüler unterrichtsfreie Stunden während der Unterrichtszeit (§ 14 Abs. 3) tunlichst vermieden werdenLSG seit 31.05.2018 weggefallen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(4) In einzelnen Fällen können aus didaktischen oder organisatorischen Gründen mit Zustimmung der Schulbehörde Unterrichtsstunden eines Unterrichtsgegenstandes zusammengefaßt werden (Blockunterricht). Ebenso kann der Lehrstoff aus didaktischen Gründen mit Zustimmung der Schulbehörde auch in Form von Projektunterricht erarbeitet werden.

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