§ 2 Sbg. FPO 1973

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

II. Brandverhütung

 

Allgemeine Verpflichtung

 

§ 2

 

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1973 bis 31.12.9999

II. Brandverhütung

 

Allgemeine Verpflichtung

 

§ 2

 

Jedermann hat sich nach Möglichkeit und Zumutbarkeit so zu verhalten, daß das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und die Brandbekämpfung nicht erschwert wird.

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