§ 6 Sbg. VV

Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

II. Abschnitt

Volksabstimmung

Fälle der Volksabstimmung

§ 6

Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,

1.

vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenn

a)

dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art. 24 23 Abs. 2 des LandesL-Verfassungsgesetzes 1945VG);

b)

dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird (Art. 24 23 Abs. 2 des LandesL-Verfassungsgesetzes 1945VG);

c)

der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt (Art. 23 des Landes 22 Abs 4 L-Verfassungsgesetzes 1945VG);

2.

wenn ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

II. Abschnitt

Volksabstimmung

Fälle der Volksabstimmung

§ 6

Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,

1.

vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenn

a)

dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art. 24 23 Abs. 2 des LandesL-Verfassungsgesetzes 1945VG);

b)

dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird (Art. 24 23 Abs. 2 des LandesL-Verfassungsgesetzes 1945VG);

c)

der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt (Art. 23 des Landes 22 Abs 4 L-Verfassungsgesetzes 1945VG);

2.

wenn ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).

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