(1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.(2) ... mehr lesen...
(1) Der Handelsvertreter kann Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers nur dann schließen, wenn er hiezu ermächtigt ist.(2) Hat der Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers mit einem Dritten geschlossen, so gilt e... mehr lesen...
(1) Zahlungen für den Unternehmer kann der Handelsvertreter nur dann annehmen, wenn er hiezu ermächtigt ist.(2) Lautet die Vollmacht auf die Berechtigung zur Annahme von Zahlungen, so gilt der Handelsvertreter nur als ermächtigt, Zahlungen, die den vereinbarten Bedingungen entsprechen, in Empfang... mehr lesen...
Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt. mehr lesen...
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu... mehr lesen...
(1) Der Unternehmer hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.(2) Insbesondere hat der Unternehmer:1.dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen zu geben,2.den ... mehr lesen...
(1) Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Handelsbrauchs ohne Einwilligung des Unternehmers von dem Dritten, mit dem er für den Unternehmer Geschäfte schließt oder vermittelt, eine Belohnung nicht annehmen.(2) Der Unternehmer kann vo... mehr lesen...
(1) Die Vergütung des Handelsvertreters kann in einer Provision oder einem anderen Entgelt bestehen.(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gebührt dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft als Vergütung eine Provision. Besteht für den betreffenden Geschäf... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit1.der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder2.der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen oder3.der ... mehr lesen...
(1) Die Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.(2) Nachlässe, die der Unternehmer dem Dritten gewährt hat, dürfen bei Abrechnung der Provision nicht abgezogen werden,... mehr lesen...
(1) Für Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter eine Provision, wenn und soweit1.das Geschäft überwiegend auf seine Tätigkeit während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist und der Abschluß innerhalb einer angemessenen Fr... mehr lesen...
(1) Wird der Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen in dem vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.(2) Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch entstanden ist, da... mehr lesen...
(1) Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.(2) Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er infolge Auftrags des ... mehr lesen...
(1) Über Provisionsansprüche ist spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch entstanden ist, abzurechnen. Endet das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist spätestens am letzten Tag des Monats, nach dem der Anspruch ents... mehr lesen...
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll. mehr lesen...
(1) Der Handelsvertreter kann vom Unternehmer zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provision einen Buchauszug sowie alle Auskünfte verlangen.(2) Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung eines Buchauszugs... mehr lesen...
Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund des Jahresabschlus... mehr lesen...
(1) Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter verjähren in drei Jahren.(2) Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprüche dagegen, die ... mehr lesen...
Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 UGB angegebenen Voraussetzungen das Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 UGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsver... mehr lesen...
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert. mehr lesen...
(1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er von jedem Teil im ersten Vertragsjahr unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden; nach dem angefangenen zweiten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist jedoch mindestens zwei Monate, nach dem angefangenen dri... mehr lesen...
(1) Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden.(2) Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:1.wenn der Handelsvertreter unf... mehr lesen...
(1) Trifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses nach § 22, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne daß hiefür ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der a... mehr lesen...
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit1.er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,2.zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Recht... mehr lesen...
Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam. mehr lesen...
(1) Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.(2) Wird das Vertragsverhä... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung. mehr lesen...
(1) § 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.(2) Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Vers... mehr lesen...
(1) Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämi... mehr lesen...
Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsv... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4, § 26c Abs. 1a sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt ... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklerges... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft.(2) Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1921, BGBl. Nr. 348, über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz) in der Fassung der 4. EVHGB vom 24. Dezember 1938, dRGBl. I S 1999, des Bundesgesetzes vom 13. Jul... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993)StF: BGBl. Nr. 88/1993 (NR: GP XVIII RV 578 AB 719 S. 101. BR: 4476 AB 4464 S. 564.)[CELEX-Nr.: 386L0653] Änderung BGBl. Nr. 262/1996 (NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168... mehr lesen...
Art. 1 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 1a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 2 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 4 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 5 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 6 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 7 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 8 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 9 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 10 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 11 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 12 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 13 InvFG 1993 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 14 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 15 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 16 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 17 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 18 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 19 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20b InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 21 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 21a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 22 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23b InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23c InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23d InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23e InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23f InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23g InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 24 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 25 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 26 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 27 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 28 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 29 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 30 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 31 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 32 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 32a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 32b InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 33 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 34 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 35 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 36 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 37 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 38 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 39 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 39a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 40 InvFG 1993 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 41 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 42 InvFG 1993 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 43 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 44 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 45 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 46 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 47 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 48 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 48a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 49 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 17 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 16 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 15 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 14 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 13 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 12 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 11 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 10 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 9 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 7 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 6 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 5 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 4 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 1 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1966, durch die Kundmachungen des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 282/1969 und BGBl. Nr. 131/1972 sowie durch Artikel XXII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wi... mehr lesen...
Die Wertpapiersteuer gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten, nicht mehr zu erheben. mehr lesen...
Art. 1 § 1 AnerkG (weggefallen) seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 AnerkG (weggefallen) seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
Anerkennungsgesetz 2005 (AnerkG) Fundstelle seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden. mehr lesen...
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Kernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. II § 1 Z 1 bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Art. II § 6 Abs. 2 Z 1 Sicherheitskontrollgesetz 1991);2... mehr lesen...
(1) Der Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet für Schäden, die durch den Betrieb der Kernanlage an Menschen oder Sachen verursacht werden. Der Betrieb der Kernanlage umfaßt auch den Abbau der Anlage bis zur Entsorgung des radioaktiven Inventars.(2) Der Betriebsunternehmer einer Kernanlage h... mehr lesen...
Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt. mehr lesen...
(1) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.(2) Die Haftpfl... mehr lesen...
(1) Der Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. Sie hat si... mehr lesen...
(1) Der Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderung von Kern... mehr lesen...
(1) Eine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vo... mehr lesen...
(1) Der Halter eines Radionuklides haftet für Schäden, die durch die ionisierende Strahlung des Radionuklides allein oder in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften an Menschen oder Sachen verursacht werden.(2) Der Halter haftet nicht, wenn er beweist, daß er und seine Leute je... mehr lesen...
(1) Der Halter eines Radionuklides hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden können.(2) F... mehr lesen...
(1) Die Ersatzpflicht für Schäden an der Person und an Sachen richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB. Die Ersatzpflicht für Sachschäden umfaßt auch die Kosten der Beseitigung der von einer Sache ausgehenden Gefahr ionisierender Strahlung.(2) Ist der Schaden an einer körperlichen Sache auch e... mehr lesen...
(1) Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war, so wird vermutet, daß der Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, soweit ionisierende Strahlung geeignet ist... mehr lesen...
(1) Liegen Umstände für die Annahme vor, daß ein Schaden durch ionisierende Strahlung verursacht worden ist, so hat der Geschädigte gegen jeden Betriebsunternehmer einer Kernanlage, Beförderer von Kernmaterial oder Halter von Radionukliden, der örtlich und nach der Art der Strahlung als Verursach... mehr lesen...
(1) Eine nach § 13 erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.(2) Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der Inhalt von Auskünften nach § 13 erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf... mehr lesen...
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden. mehr lesen...
(1) Bestimmungen des ABGB und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Der Geschädigte kann solche Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen.(2) Gegen Personen, die dem Betr... mehr lesen...
Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind, für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat. mehr lesen...
Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und der Höhe nach ... mehr lesen...
(1) Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften einem Dritten gegenüber haftpflichtig, so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden zumindest mit... mehr lesen...
Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und vom Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder bei Herbeiführung des Schadens durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, ... mehr lesen...
Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. mehr lesen...
(1) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften wegen Schäden durch ionisierende Strahlung eingebracht werden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Gleiches gilt für Klagen und Anträge auf E... mehr lesen...
(1) Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden in Österreich eingetreten, so sind die außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf Verlangen des Geschädigten nach österreichischem Recht zu beurteilen.(2) Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden im Au... mehr lesen...
(1) Der Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den nach den §§ 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren Versich... mehr lesen...
(1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fall... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verwei... mehr lesen...
Vorschriften, die die Sozialversicherung regeln, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind1.hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,2.hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für Wissenschaft... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.(2) Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.(3) Die §§ 6, 7, 10... mehr lesen...
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge, Bericht... mehr lesen...
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 29. April 1964 über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 117/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, außer Kraft. Es ist auf Schäden, die vor diesem Zeitpunkt verursac... mehr lesen...
Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 - AtomHG 1999)StF: BGBl. I Nr. 170/1998 (NR: GP XX RV 1357 AB 1415 S. 141. BR: AB 5788 S. 645.)Änderung BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)BGBl.... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreck... mehr lesen...
Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkommen), aus dem Haa... mehr lesen...
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüberschreite... mehr lesen...
(1) Ansprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn1.sich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, mit ... mehr lesen...
Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann1.die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,2.die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,3.die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten St... mehr lesen...
(1) Ein Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren außer Strei... mehr lesen...
(1) Wenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. § 17 Satz... mehr lesen...
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder für die Bew... mehr lesen...
(1) In Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nicht bereits ... mehr lesen...
(1) Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).(2) Auf Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 10 sind die §... mehr lesen...
Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung. mehr lesen...
(1) Antragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.(2) Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten haften,... mehr lesen...
Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)StF: BGBl. I Nr. 34/2014 (NR: GP XXV RV 88 AB 91 S. 21. BR: AB 9168 S. 829.) Änderung BGBl. I Nr. 130/2017 (NR: GP XXV IA 2243/A AB 1743 S. 188. BR: A... mehr lesen...
(1) Angemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden ist. Das Bun... mehr lesen...
(1) Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.(2) Wenn die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über di... mehr lesen...
Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens. mehr lesen...
Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für den Rechtshilfeverk... mehr lesen...
Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenm... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.(3) Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraft:1.das Bundesgesetz vom... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehen. mehr lesen...
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.(2) Mit der Vollziehung des § 15 ist hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger d... mehr lesen...
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 1 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 2 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 2a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 3 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 4 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 5 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 6 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 7 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 8 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 9 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 10 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 10a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 12 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 13 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 14 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 14a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 15 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 16 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 17 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 18 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 19 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 20 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 21 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 22 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 23 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 24 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 25 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26b E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 27 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 28 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29b E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 30 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz) (E-RBG) Fundstelle seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 19a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 11 E-RBG (weggefallen) seit 28.06.2006 weggefallen. mehr lesen...
Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich - nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, - gesetzliche Zahlungsmittel:1.auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (... mehr lesen...
Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. mehr lesen...
(1) Mit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.(2) Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in1.gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts,2.gerichtlichen Urteilen un... mehr lesen...
Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen. mehr lesen...
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:1.Das Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;2.das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunterneh... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. mehr lesen...
Bundesgesetz, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete der Währung im Zusammenhang mit der Ausgabe der Euro-Banknoten und -Münzen erlassen werden (Eurogesetz), und das Scheidemünzengesetz 1988 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werdenStF: BGBl. I Nr. 72/2000 (NR: GP XXI RV 174 AB 244 S. 33. BR: AB... mehr lesen...