(1)Absatz einsHandelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Handelsvertreter kann Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers nur dann schließen, wenn er hiezu ermächtigt ist.(2)Absatz 2Hat der Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers mit einem Dritten gesch... mehr lesen...
(1)Absatz einsZahlungen für den Unternehmer kann der Handelsvertreter nur dann annehmen, wenn er hiezu ermächtigt ist.(2)Absatz 2Lautet die Vollmacht auf die Berechtigung zur Annahme von Zahlungen, so gilt der Handelsvertreter nur als ermächtigt, Zahlungen, die den vereinbarten Bedingungen entspr... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt. mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderliche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unternehmer hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen.(2)Absatz 2Insbesondere hat der Unternehmer:1.Ziffer einsdem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen I... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden, für den betreffenden Geschäftszweig bestehenden Handelsbrauchs ohne Einwilligung des Unternehmers von dem Dritten, mit dem er für den Unternehmer Geschäfte schließt oder vermittelt, eine Belohnung nicht annehmen.(2)Absatz 2Der Un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vergütung des Handelsvertreters kann in einer Provision oder einem anderen Entgelt bestehen.(2)Absatz 2Soweit nichts anderes vereinbart ist, gebührt dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft als Vergütung eine Provision. Besteht für den bet... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen dem Unternehmer und dem Dritten, wenn und soweit1.Ziffer einsder Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat oder2.Ziffer 2der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Provision richtet sich mangels anderer Vereinbarung nach den für den betreffenden Geschäftszweig am Orte der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen.(2)Absatz 2Nachlässe, die der Unternehmer dem Dritten gewährt hat, dürfen bei Abrechnung der Provision nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande gekommen sind, gebührt dem Handelsvertreter eine Provision, wenn und soweit1.Ziffer einsdas Geschäft überwiegend auf seine Tätigkeit während des Vertragsverhältnisses zurückzuführen ist und der Abschluß innerhalb ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird der Handelsvertreter vom Unternehmer vertragswidrig gehindert, Provisionen in dem vereinbarten oder nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen, so gebührt ihm eine angemessene Entschädigung.(2)Absatz 2Das gleiche gilt, wenn die Verhinderung dadurch e... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Handelsvertreter keinen Ersatz verlangen.(2)Absatz 2Dagegen hat ihm der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung oder abweichenden Handelsbrauchs die besonderen Auslagen zu ersetzen, die er info... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Provisionsansprüche ist spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch entstanden ist, abzurechnen. Endet das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist spätestens am letzten Tag des Monats, nach dem der Ans... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Handelsvertreter kann vom Unternehmer zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provision einen Buchauszug sowie alle Auskünfte verlangen.(2)Absatz 2Wenn der Handelsvertreter glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder daß ihm die Mitteilung ... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Ist bedungen, daß die Vergütung des Handelsvertreters ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften besteht oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe der Vergütung maßgebend sein soll, so ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf Grund... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter verjähren in drei Jahren.(2)Absatz 2Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat, für Ansprü... mehr lesen...
§ 19.Paragraph 19, Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 UGB angegebenen Voraussetzungen das Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 UGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, w... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert. mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er von jedem Teil im ersten Vertragsjahr unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden; nach dem angefangenen zweiten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist jedoch mindestens zwei Monate, nach dem angefa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden.(2)Absatz 2Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:1.Ziffer einsw... mehr lesen...
(1)Absatz einsTrifft einen Teil ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses nach § 22, so kann der andere Teil Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens verlangen. Hat ein Teil das Vertragsverhältnis vorzeitig gelöst, ohne daß hiefür ein wichtiger Grund vorliegt, so ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit1.Ziffer einser dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,2.Ziffer 2zu erwarten ist, daß der ... mehr lesen...
§ 25.Paragraph 25, Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam. mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.(2)Absatz 2Wird ... mehr lesen...
§ 26a.Paragraph 26 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.(2)Absatz 2Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen (Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschul... mehr lesen...
§ 26d.Paragraph 26 d, Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4, § 26c Abs. 1a sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1921, BGBl. Nr. 348, über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz) in der Fassung der 4. EVHGB vom 24. Dezember 1938, dRGBl. I S 1999, des Bundesges... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.1993 Inhaltsverzeichnis(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters§ ... mehr lesen...
Art. 1 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 1a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 2 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 4 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 5 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 6 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 7 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 8 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 9 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 10 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 11 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 12 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 13 InvFG 1993 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 14 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 15 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 16 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 17 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 18 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 19 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 20b InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 21 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 21a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 22 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23b InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23c InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23d InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23e InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23f InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 23g InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 24 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 25 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 26 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 27 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 28 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 29 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 30 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 31 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 32 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 32a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 32b InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 33 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 34 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 35 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 36 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 37 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 38 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 39 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 39a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 40 InvFG 1993 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 41 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 42 InvFG 1993 seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 43 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 44 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 45 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 46 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 47 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 48 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 48a InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 49 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 4 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 5 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 17 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 16 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 15 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 14 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 13 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 12 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 11 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 10 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 9 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 7 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 6 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 5 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 4 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 § 1 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. mehr lesen...
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I. S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 158/1966, durch die Kundmachungen des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 282/1969 und BGBl. Nr. 131/1972 sowie durch Artikel XXII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1991, wi... mehr lesen...
Die Wertpapiersteuer gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten, nicht mehr zu erheben. mehr lesen...
Art. 1 § 1 AnerkG (weggefallen) seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 AnerkG (weggefallen) seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
Anerkennungsgesetz 2005 (AnerkG) Fundstelle seit 01.12.2009 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht werden. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer einsKernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. II § 1 Z 1 bis 3 Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992) mit Ausnahme kleinster, radiologisch unbedeutender Mengen (Art. II § 6 Abs. 2 Z 1 Siche... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet für Schäden, die durch den Betrieb der Kernanlage an Menschen oder Sachen verursacht werden. Der Betrieb der Kernanlage umfaßt auch den Abbau der Anlage bis zur Entsorgung des radioaktiven Inventars.(2)Absatz 2Der Betriebsunternehmer e... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.Die H... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderun... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden. Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Halter eines Radionuklides haftet für Schäden, die durch die ionisierende Strahlung des Radionuklides allein oder in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften an Menschen oder Sachen verursacht werden.(2)Absatz 2Der Halter haftet nicht, wenn er beweist, daß er u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Halter eines Radionuklides hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden kö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ersatzpflicht für Schäden an der Person und an Sachen richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB. Die Ersatzpflicht für Sachschäden umfaßt auch die Kosten der Beseitigung der von einer Sache ausgehenden Gefahr ionisierender Strahlung.(2)Absatz 2Ist der Schaden an einer körperli... mehr lesen...
(1)Absatz einsKann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war, so wird vermutet, daß der Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, soweit ionisierende Strahlung ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegen Umstände für die Annahme vor, daß ein Schaden durch ionisierende Strahlung verursacht worden ist, so hat der Geschädigte gegen jeden Betriebsunternehmer einer Kernanlage, Beförderer von Kernmaterial oder Halter von Radionukliden, der örtlich und nach der Art der Strahlung als... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine nach § 13 erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.Eine nach Paragraph 13, erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.(2)Absatz 2Werden in einem gerichtlichen V... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, ABGB anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsBestimmungen des ABGB und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Der Geschädigte kann solche Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen.(2)Absatz 2Gegen Perso... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind, für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat. mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde... mehr lesen...
(1)Absatz einsSind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften einem Dritten gegenüber haftpflichtig, so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden zum... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und vom Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder bei Herbeiführung des Schadens durch eine oder mehrere gerichtlich str... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften wegen Schäden durch ionisierende Strahlung eingebracht werden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Gleiches gilt für Klagen und Ant... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden in Österreich eingetreten, so sind die außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf Verlangen des Geschädigten nach österreichischem Recht zu beurteilen.(2)Absatz 2Ist ein durch ionisierende Strahlung verursach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags auch gegen den nach den §§ 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehrer... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung, Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Ger... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, ... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Vorschriften, die die Sozialversicherung regeln, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt. mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins, sowie 10 Absatz eins,, 2 u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.(2)Absatz 2Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.Di... mehr lesen...
Paragraph 30, Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden, insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbe... mehr lesen...
§ 31.Paragraph 31, Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 29. April 1964 über die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 117/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, außer Kraft. Es ist auf Schäden, die vor diesem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und ... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich für Zentrale Behörden oder Empfangsstellen aus der EU-Unterhaltsverordnung, aus dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969 (im Folgenden New Yorker Unterhaltsübereinkom... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Zentrale Behörde über die ihm in der EU-Unterhaltsverordnung zugewiesenen Aufgaben hinaus mit den anderen Zentralen Behörden zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der zuständigen Gerichte und Behörden zur Verwirklichung der Ziele der grenzüb... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsprüche aus Unterhaltsbeziehungen kann eine Person (Antragsteller) gegen eine andere (Antragsgegner) nach dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren geltend machen, wenn1.Ziffer einssich der Antragsteller im Inland aufhält und der Antragsgegner der Gerichtsbarkeit eines Sta... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Anträge nach diesem Bundesgesetz sind über die Zentrale Behörde des Staates, in dem sich der Antragsteller aufhält, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann1.Ziffer einsdie Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,2.Ziffer 2die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,3.Ziffer 3die Erlassu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren a... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz hat als Vertreter des Antragstellers kraft Gesetzes alle Befugnisse, die sich aus § 31 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 112/1896, ergeben. Es hat die bei ihm eingelangten Anträge nach § 6 unverzüglich an das für die Geltendmachung des Anspruches (Abs. 2) oder f... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Gegenseitigkeitsverfahren (§ 4 Abs. 1 Z 1) hat das Gericht einem im Ausland aufhältigen Antragsteller nach § 6 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sofern für ihn nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den §§ 63 ff. ZPO zu beurteilen. Die Begünstigungen umfassen auch die Befreiung von der Tragung der Kosten für die Erklärung des Drittschuldners (§ 302 EO).Im Übrigen sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe na... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung. mehr lesen...
(1)Absatz einsAntragsteller, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten befreit.(2)Absatz 2Bestimmungen, nach denen Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter für Gerichtsgebühren und Ausfertigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsAngemessene besondere Maßnahmen im Sinne des Art. 51 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j der EU-Unterhaltsverordnung und des Art. 6 Abs. 2 lit. b, c, g, h, i und j des Haager Unterhaltsübereinkommens können auch ergriffen werden, wenn noch kein Antrag nach § 6 anhängig gemacht worden is... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen der Maßnahmen bedienen, die den Gerichten nach den §§ 102, 103 AußStrG eingeräumt sind.Das Bundesministerium für Justiz kann sich zur Ermittlung der für den Unterhaltsanspr... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehörenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Art. 10 dieses Übereinkommens. Sind zur Erfüllung von Unterhalts... mehr lesen...
§ 17.Paragraph 17, Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, dass es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, auf das das New Yorker Unterhaltsübereinkommen anzuwenden ist, sind die sonst für ... mehr lesen...
§ 18.Paragraph 18, Zur Exekution von Unterhaltstiteln, die den hereinzubringenden Betrag durch einen Bruchteil des Einkommens oder auf andere Weise ausdrücken, die zwar im Ursprungsstaat, nicht aber in Österreich vollstreckbar wäre, bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.(3)Absatz 3Mit 31. Juli 2014 treten außer Kraf... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in Bundesgesetzen auf die mit Abs. 3 aufgehobenen Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf dieses Bundesgesetz zu verstehe... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit der Absatz 2, nicht anderes... mehr lesen...
§ 22.Paragraph 22, Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 1 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 2 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 2a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 3 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 4 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 5 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 6 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 7 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 8 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 9 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 10 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 10a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 12 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 13 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 14 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 14a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 15 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 16 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 17 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 18 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 19 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 20 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 21 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 22 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 23 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 24 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 25 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 26b E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 27 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 28 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 29b E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 30 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz) (E-RBG) Fundstelle seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 19a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 8 § 11 E-RBG (weggefallen) seit 28.06.2006 weggefallen. mehr lesen...
Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich - nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, - gesetzliche Zahlungsmittel:1.auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (... mehr lesen...
Mit Ablauf des 28. Februar 2002 verlieren die auf Schilling lautenden Banknoten und die auf Schilling oder Groschen lautenden Scheidemünzen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Wirkung 1. Jänner 2002 ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.(2)Absatz 2Ab dem 1. Jänner 2002 sind Geldbeträge, in1.Ziffer einsgerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts... mehr lesen...
Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen. mehr lesen...
(1)Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:1.Ziffer einsDas Gesetz vom 30. November 1945 über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;2.Ziffer 2das Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Ge... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut. mehr lesen...