Art. 2 § 16 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜberträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 11,) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,)
Art. 2 § 16 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 13.02.2004 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsÜberträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 11,) ausläuft; sofern sich ein Fonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft der FMA unverzüglich mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,)
Art. 2 § 16 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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