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( 2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds15 InvFG 1993 (§ 1 Abs. 2weggefallen) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMAseit 01.09.2011 weggefallen.
( 2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds15 InvFG 1993 (§ 1 Abs. 2weggefallen) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMAseit 01.09.2011 weggefallen.