Art. 2 § 15 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
(1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank überArt.

( 2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds15 InvFG 1993 (§ 1 Abs. 2weggefallen) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMAseit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.08.2011
(1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank überArt.

( 2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung der FMA die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds15 InvFG 1993 (§ 1 Abs. 2weggefallen) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf keiner Bewilligung der FMAseit 01.09.2011 weggefallen.

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