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(2) Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
(2) Gegen den Bescheid, mit welchem dem Antrag keine Folge gegeben wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.