Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Paritätische Kommission besteht aus sechs Mitgliedern.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich haben je drei Mitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen durch die bestellende Kammer abzuberufen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(5) Die Paritätische Kommission hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.
(6) Die Paritätische Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Paritätische Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitz hat jährlich zwischen den von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich bestellten Mitgliedern zu wechseln.
(7) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Sämtliche Kosten der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
(8) Die Paritätische Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Die Paritätische Kommission besteht aus sechs Mitgliedern.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich haben je drei Mitglieder zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen durch die bestellende Kammer abzuberufen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(5) Die Paritätische Kommission hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen.
(6) Die Paritätische Kommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Paritätische Kommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitz hat jährlich zwischen den von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich bestellten Mitgliedern zu wechseln.
(7) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Sämtliche Kosten der Paritätischen Kommission haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen.
(8) Die Paritätische Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.