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Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt.
Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt. Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzung erfüllt.