Art. 2 § 31 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach § 25 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 30 nicht ordnungsgemäß erstattet.Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach Paragraph 25, nicht erfüllt oder die Anzeige nach Paragraph 30, nicht ordnungsgemäß erstattet.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige nach § 30 nicht erstattet worden ist,die Anzeige nach Paragraph 30, nicht erstattet worden ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach § 25 weggefallen ist,eine Voraussetzung nach Paragraph 25, weggefallen ist,
    3. 3.Ziffer 3die der FMA gegenüber nach § 30 Abs. 2 Z 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,die der FMA gegenüber nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
    5. 5.Ziffer 5ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
    6. 6.Ziffer 6die in § 26 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, unddie in Paragraph 26, vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und
    7. 7.Ziffer 7bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
    Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Art. 2 § 31 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsDer Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach § 25 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 30 nicht ordnungsgemäß erstattet.Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach Paragraph 25, nicht erfüllt oder die Anzeige nach Paragraph 30, nicht ordnungsgemäß erstattet.
  2. (2)Absatz 2Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Anzeige nach § 30 nicht erstattet worden ist,die Anzeige nach Paragraph 30, nicht erstattet worden ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach § 25 weggefallen ist,eine Voraussetzung nach Paragraph 25, weggefallen ist,
    3. 3.Ziffer 3die der FMA gegenüber nach § 30 Abs. 2 Z 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,die der FMA gegenüber nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
    5. 5.Ziffer 5ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
    6. 6.Ziffer 6die in § 26 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, unddie in Paragraph 26, vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und
    7. 7.Ziffer 7bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
    Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.
Art. 2 § 31 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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