§ 16 KVG (weggefallen)

Kapitalverkehrsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Steuerschuldner ist der, von dem der Erwerber das Wertpapier erwirbt§ 16 KVG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des Wertpapiers.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 04.08.1945 bis 31.12.2018
(1) Steuerschuldner ist der, von dem der Erwerber das Wertpapier erwirbt§ 16 KVG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des Wertpapiers.

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