Art. 2 § 47 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (Paragraph 22,) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.
  2. (2)Absatz 2Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins,) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage anzupassen.
  5. (5)Absatz 5Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen hat.Für im Rahmen des römisch III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vorzugehen hat.
  6. (6)Absatz 6Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 1 InvFG von Kapitalanlagegesellschaften, die vor dem Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 69/2008 erteilt wurden, umfassen auch die in Anlage C Schema C Z 4 aufgezählten Aufgaben.Konzessionen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG von Kapitalanlagegesellschaften, die vor dem Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, erteilt wurden, umfassen auch die in Anlage C Schema C Ziffer 4, aufgezählten Aufgaben.
  7. (7)Absatz 7Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Art. 2 § 47 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsDie Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (Paragraph 22,) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.
  2. (2)Absatz 2Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (§ 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins,) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.
  4. (4)Absatz 4Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch BGBl. I Nr. 80/2003 geschaffene Rechtslage anzupassen.Fondsbestimmungen, die zwischen dem 13. Februar 2002 und dem 13. Februar 2004 bewilligt worden sind, sind mit Wirkung 13. Februar 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage anzupassen, Fondsbestimmungen, die bereits vor dem 13. Februar 2002 bewilligt worden sind, sind bis 31. Dezember 2004 an die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, geschaffene Rechtslage anzupassen.
  5. (5)Absatz 5Für im Rahmen des III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß § 37 Abs. 3 vorzugehen hat.Für im Rahmen des römisch III. Abschnitts in Österreich vertriebene Kapitalanlagefonds gilt, dass bis spätestens 13. Februar 2007 eine auf die Richtlinie 85/611//EWG in der geltenden Fassung aktualisierte Bescheinigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, vorzuliegen hat, widrigenfalls die FMA gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vorzugehen hat.
  6. (6)Absatz 6Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 BWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Z 1 InvFG von Kapitalanlagegesellschaften, die vor dem Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 69/2008 erteilt wurden, umfassen auch die in Anlage C Schema C Z 4 aufgezählten Aufgaben.Konzessionen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG von Kapitalanlagegesellschaften, die vor dem Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, erteilt wurden, umfassen auch die in Anlage C Schema C Ziffer 4, aufgezählten Aufgaben.
  7. (7)Absatz 7Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.Verordnungen aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Art. 2 § 47 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten