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29a E-RBG (2weggefallen) Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Absseit 03.03.2011 weggefallen. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2001, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.
(3) § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.
29a E-RBG (2weggefallen) Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Absseit 03.03.2011 weggefallen. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2001, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.
(3) § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.