Art. 8 § 29a E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 75, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 75, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. (2)Absatz 2Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Abs. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2001, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.
Art. 8 § 29a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 75, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 75, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
  2. (2)Absatz 2Die Änderung des Titels und die §§ 2a, 3, 4 samt Überschrift, 6 samt Überschrift, 7 samt Überschrift, 9 und 10 samt Überschriften, 10a samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 16 Abs. 2 bis 4, 17 bis 20 samt Überschriften, 22 samt Überschrift, 26a samt Überschrift, 27 und 28 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassene Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH, BGBl. II Nr. 453/2001, bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Elektrizitäts-Control Kommission führt ihre Tätigkeit im bisher ihr zugewiesenen Umfang solange weiter, bis die Energie-Control Kommission eingerichtet ist und ihre Tätigkeit aufnimmt.
Art. 8 § 29a E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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