Art. 2 § 2 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
(1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nichtArt. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:

1.

die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder § 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und

2.

sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 3 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 oder, sofern die Konzession vor In-Kraft-Treten des WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, erteilt wurde, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Z 19 lit. a und b Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 berechtigt sind.

Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.

(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.

(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß § 14 geendet hat.

(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23) sein.

(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat

1.

über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;

2.

so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zuwiderlaufen.

(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß2 § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93ff BWG.

InvFG 1993 (14weggefallen) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG)

1.

recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten;

2.

ihre Tätigkeiten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds zu erbringen;

3.

sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

4.

über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit notwendigen Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen.

(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland vertrieben zu werdenseit 01.09.2011 weggefallen.

(16) Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des § 4 Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4 Abs. 5 BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.11.2007 bis 31.08.2011
(1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Für Kapitalanlagegesellschaften gilt § 1 Abs. 3 BWG nichtArt. Sie dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, und den Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten darstellen, nur folgende Tätigkeiten ausüben:

1.

die Verwaltung von Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 oder von Vermögen gemäß § 24 oder § 33; die Kapitalanlagegesellschaften können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten. Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds schließt die Aufgaben ein, die in der Anlage C Schema C genannt sind, ausgenommen die in der Anlage C Schema C Z 2 lit. c, e, f und g genannten Aufgaben, die der Depotbank vorbehalten sind, sowie sonstige Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen und

2.

sofern sie über eine entsprechende Konzession der FMA hiefür gemäß § 3 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, verfügen, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 oder, sofern die Konzession vor In-Kraft-Treten des WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, erteilt wurde, die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Z 19 lit. a und b Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007, insbesondere auch für Pensionsfonds, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in der Anlage D Schema D genannten Instrumente enthalten.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf nicht ausschließlich die Tätigkeiten gemäß Z 2 ausüben. Die Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 dürfen nur Kapitalanlagegesellschaften ausüben, die auch zu Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 berechtigt sind.

Die unter Z 2 angeführten Dienstleistungen beziehen sich nicht auf Dienstleistungen, die von einer Gegenpartei dem Staat, der Zentralbank eines Mitgliedstaates oder anderen nationalen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben im Rahmen der Geld-, Wechselkurs-, Staatsschuld- oder Reservepolitik des betreffenden Mitgliedstaates erbracht werden.

(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.

(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.

(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß § 14 geendet hat.

(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23) sein.

(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

(11) Die FMA teilt der Europäischen Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.

(12) Jede Kapitalanlagegesellschaft hat

1.

über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, zu verfügen, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds gemäß den Fondsbestimmungen und gemäß diesem Bundesgesetz angelegt wird;

2.

so aufgebaut und organisiert zu sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem Fonds oder zwischen zwei Fonds, die den Interessen der Fonds oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist; dabei ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung von Zweigstellen im EWR außerhalb Österreichs die organisatorischen Modalitäten im Aufnahmemitgliedstaat den rechtlichen Bestimmungen über die Interessenkonflikte im Aufnahmemitgliedstaat nicht zuwiderlaufen.

(13) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Konzession sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erstreckt, darf das Vermögen der Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Fonds anlegen, es sei denn der Kunde hat zuvor seine Zustimmung erteilt. In Bezug auf Dienstleistungen gemäß2 § 2 Abs. 2 Z 2 gelten §§ 93ff BWG.

InvFG 1993 (14weggefallen) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in Bezug auf das Investmentgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG)

1.

recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds und der Integrität des Marktes zu handeln und alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes einzuhalten;

2.

ihre Tätigkeiten mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Fonds zu erbringen;

3.

sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten die von ihr verwalteten Fonds nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und

4.

über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit notwendigen Mittel und Verfahren zu verfügen und wirksam einzusetzen.

(15) Kapitalanlagefondsanteilen darf es weder auf Grund der Fondsbestimmungen noch auf Grund einer sonstigen Einflussnahme der Kapitalanlagegesellschaft oder der Depotbank verwehrt sein, im Inland vertrieben zu werdenseit 01.09.2011 weggefallen.

(16) Bei Konzessionsverfahren wegen § 1 Abs. 1 Z 13 BWG mit EWR-Bezug im Sinne des § 4 Abs. 5 BWG ist § 4 Abs. 5 Z 1 bis 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Richtlinie 77/780/EWG die Richtlinie 85/611/EWG tritt und den Wertpapierfirmen auch Verwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften gleichzuhalten sind. Außerdem ist § 4 Abs. 5 BWG auch dann anzuwenden, wenn Antragsteller das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

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