§ 45a ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 45a ElWOG (Unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgenseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.

(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.

(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.

(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.

(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.

(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder - liegt dieser im Ausland - am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.

(11) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß § 45a näher zu bestimmen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 09.08.2008 bis 02.03.2011
§ 45a ElWOG (Unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgenseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.

(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.

(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.

(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.

(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.

(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder - liegt dieser im Ausland - am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.

(11) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß § 45a näher zu bestimmen.

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