Art. 2 § 44 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
(1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl

1.

die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden ist, oder

2.

die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht verstrichen ist, oder

3.

die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder

4.

die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.

(4) Die Strafbarkeit nach AbsArt. 2 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht§ 44 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.08.2011
(1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl

1.

die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden ist, oder

2.

die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht verstrichen ist, oder

3.

die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder

4.

die FMA den weiteren Vertrieb untersagt hat,

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.

(4) Die Strafbarkeit nach AbsArt. 2 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht§ 44 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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