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Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist. Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, dass die Paritätische Kommission Behörde ist.