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(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund des § 8 Abs. 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten
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(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund des § 8 Abs. 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten
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(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.