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(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1seit 03.03.2011 weggefallen. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,)
(Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1seit 03.03.2011 weggefallen. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,)