§ 43 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 43 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1seit 03.03.2011 weggefallen. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
§ 43 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1seit 03.03.2011 weggefallen. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)

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