Art. 8 § 26 E-RBG (weggefallen)

Energie-Regulierungsbehördengesetz (Energieliberalisierungsgesetz)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsin allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;
    2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1
    wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
    3. 3.Ziffer 3die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;
    4. 4.Ziffer 4die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;
    5. 5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
    6. 6.Ziffer 6die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;
    7. 7.Ziffer 7die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz;
    8. 8.Ziffer 8die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie
    4. 4.Ziffer 4je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    In Angelegenheiten der Preisbestimmung - ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 7 - haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
Art. 8 § 26 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 28.06.2006 bis 02.03.2011
  1. (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsin allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;
    2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten, in denen die Energie-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in Entscheidungen oder Verordnungen gemäß §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1
    wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen und von Allgemeinen Bedingungen für die Bilanzgruppenverantwortlichen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
    3. 3.Ziffer 3die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;
    4. 4.Ziffer 4die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;
    5. 5.Ziffer 5die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH in Elektrizitätsangelegenheiten;
    6. 6.Ziffer 6die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control GmbH nach dem ElWOG und dem E-RBG in Elektrizitätsangelegenheiten;
    7. 7.Ziffer 7die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach dem Ökostromgesetz;
    8. 8.Ziffer 8die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
    1. 1.Ziffer einsje zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;
    2. 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller sowie
    4. 4.Ziffer 4je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
    In Angelegenheiten der Preisbestimmung - ausgenommen der Begutachtung von Verordnungen gemäß Abs. 2 Z 7 - haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.
Art. 8 § 26 E-RBG (weggefallen) seit 03.03.2011 weggefallen.

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