Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

  1. 1.Ziffer einsAnlageverwaltung
  2. 2.Ziffer 2Administrative Tätigkeiten:
    1. a)Litera agesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
    2. b)Litera bKundenanfragen
    3. c)Litera cBewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
    4. d)Litera dÜberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
    5. e)Litera eFührung des Anteilinhaberregisters
    6. f)Litera fGewinnausschüttung
    7. g)Litera gAusgabe und Rücknahme von Anteilen
    8. h)Litera hKontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
    9. i)Litera iFührung von Aufzeichnungen
  3. 3.Ziffer 3Marketing
  4. 4.Ziffer 4den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II oder Abschnitt III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt römisch II oder Abschnitt römisch III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die Paragraphen 36,, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.
Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

  1. 1.Ziffer einsAnlageverwaltung
  2. 2.Ziffer 2Administrative Tätigkeiten:
    1. a)Litera agesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen
    2. b)Litera bKundenanfragen
    3. c)Litera cBewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)
    4. d)Litera dÜberwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften
    5. e)Litera eFührung des Anteilinhaberregisters
    6. f)Litera fGewinnausschüttung
    7. g)Litera gAusgabe und Rücknahme von Anteilen
    8. h)Litera hKontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)
    9. i)Litera iFührung von Aufzeichnungen
  3. 3.Ziffer 3Marketing
  4. 4.Ziffer 4den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II oder Abschnitt III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt römisch II oder Abschnitt römisch III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die Paragraphen 36,, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.
Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten