Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1.

Anlageverwaltung

2.

Administrative Tätigkeiten:

a)

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

b)

Kundenanfragen

c)

Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

d)

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

e)

Führung des Anteilinhaberregisters

f)

Gewinnausschüttung

g)

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

h)

Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

i)

Führung von Aufzeichnungen

3.

Marketing

4.

den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II oder Abschnitt III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.

Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011

Schema C

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

1.

Anlageverwaltung

2.

Administrative Tätigkeiten:

a)

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

b)

Kundenanfragen

c)

Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

d)

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

e)

Führung des Anteilinhaberregisters

f)

Gewinnausschüttung

g)

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

h)

Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

i)

Führung von Aufzeichnungen

3.

Marketing

4.

den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ausgegeben worden sind oder die nach dem Abschnitt II oder Abschnitt III des Investmentfondsgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die §§ 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind. Kapitalanlagegesellschaften unterliegen bezüglich dieses Vertriebs der Aufsicht der FMA und sind diesbezüglich im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtig.

Anl. 3 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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