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unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 48 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbHseit 03.03.2011 weggefallen.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 48 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbHseit 03.03.2011 weggefallen.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.