§ 48 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch

unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 48 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbHseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.10.2001 bis 02.03.2011
Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch

unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 48 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbHseit 03.03.2011 weggefallen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

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