§ 79i BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 79i BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 79 i,

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsUnterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
  2. 2.Ziffer 2von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.2013
§ 79i BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 79 i,

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

  1. 1.Ziffer einsUnterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und
  2. 2.Ziffer 2von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

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