Art. 2 § 33 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Art. 2 § 33.Paragraph 33,

Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG InvFG 1993 (EWR-Kapitalanlagefondsanteileweggefallen), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV seit 01.09.2011 weggefallen., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind. Für das öffentliche Angebot im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 85/611/EWG (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. Abschnitts sowie die Paragraphen 18,, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 13.02.2004 bis 31.08.2011
Art. 2 § 33.Paragraph 33,

Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG InvFG 1993 (EWR-Kapitalanlagefondsanteileweggefallen), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV seit 01.09.2011 weggefallen., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind. Für das öffentliche Angebot im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 85/611/EWG (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. Abschnitts sowie die Paragraphen 18,, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

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