Art. 2 § 10 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß Paragraph 16, aufgehoben werden.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Werden die Anteilscheine in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, so hat sie diese Information unverzüglich dessen zuständigen Stellen bekannt zu geben.
Art. 2 § 10 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsDas Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß Paragraph 16, aufgehoben werden.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an die FMA vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an die FMA kann bei Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch öffentliche Bekanntmachung über das Unterbleiben der Rücknahme der Anteilscheine und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine zu unterrichten. Werden die Anteilscheine in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben, so hat sie diese Information unverzüglich dessen zuständigen Stellen bekannt zu geben.
Art. 2 § 10 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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