§ 93 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Paritätischen Kommission und
    2. 2.Ziffer 2die Art und Form von Beurkundungen der Beschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke.
§ 93 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Paritätische Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Paritätischen Kommission und
    2. 2.Ziffer 2die Art und Form von Beurkundungen der Beschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke.
§ 93 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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