§ 46 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 46 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 46,

Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 46 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 46,

Die Prüfungsergebnisse des mündlichen Prüfungsteiles sind dem Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung zu verkünden.

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