§ 35 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999
§ 35 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Betreiber von Verteilernetzen durch Verordnung oder Bescheid Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegenseit 01.10.2001 weggefallen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 19.02.1999 bis 30.09.2001
§ 35 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Betreiber von Verteilernetzen durch Verordnung oder Bescheid Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegenseit 01.10.2001 weggefallen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.

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