§ 10 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 15 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 16 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
§ 17 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 2 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Hochschul-Studienberechtigungsgesetz (HStudBerG) Fundstelle seit 01.10.2017 weggefallen. mehr lesen...
Hypothekenbankgesetz (HypBG) Fundstelle seit 07.07.2022 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 1 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 2 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 3 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 4 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 5 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 6 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 7 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 8 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 9 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 10 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 § 11 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) Fundstelle seit 01.01.2011 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).... mehr lesen...
(1) Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.(2) Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:1.die möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort... mehr lesen...
Die Dauer des dem Redakteur zu gewährenden jährlichen Urlaubes muß mindestens 30 Werktage, nach mehr als zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses 39 Werktage betragen, innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge fortlaufen. Im übrigen gilt Artikel I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976... mehr lesen...
Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr. mehr lesen...
(1) Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt.(2) Wird eine solche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben, so kann der Redakteur außer de... mehr lesen...
Für die Zahlung der aus § 8 Abs. 2 sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand. mehr lesen...
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß § 4 oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist. mehr lesen...
(1) Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis... mehr lesen...
(1) Über die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung im Sinne des § 11 Abs. 1 vorliegen, entscheidet ein fünfgliedriges Schiedsgericht, das aus je zwei von den beiden Streitteilen zu bestellenden Schiedsrichtern und einem von diesen vier Schiedsrichtern mit Stimmenmehrheit zu wählenden O... mehr lesen...
Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt. mehr lesen...
Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. mehr lesen...
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung. mehr lesen...
(1) Ständiger freier Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: wer – ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen – in einem Medienunternehmen oder Mediendienst (ausgenommen im Österreichischen Rundfunk im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1984) an der inhaltlichen Gestaltung eines Medium... mehr lesen...
(1) Durch Gesamtverträge können die Honorarbedingungen und Aufwandsersätze der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 sowie die Rechtsbezeichnungen der Gesamtvertragsparteien geregelt werden. Die Gesamtverträge bedürfen der Schriftform.(2) Zum Abschluß von Gesamtverträgen sind kollektivve... mehr lesen...
(1) Der Gesamtvertrag erstreckt sich, sofern er nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf ständige freie Mitarbeiter im Sinne des § 16 und auf Medienunternehmen (Mediendienste), die zur Zeit des Abschlusses des Gesamtvertrages Mitgliede... mehr lesen...
(1) Der Gesamtvertrag gilt, soweit er nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches als Bestandteil der Verträge, die zwischen den ständigen freien Mitarbeitern im Sinne des § 16 und dem Medienunternehm... mehr lesen...
(1) Jeder Gesamtvertrag ist innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluß von der daran beteiligten Interessenvertretung der ständigen freien Mitarbeiter im Sinne des § 16 in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragsschließenden Parteien ordungsgemäß gezeichnet sein müssen, be... mehr lesen...
§ 20 gilt sinngemäß auch für Abänderungen und Verlängerungen von Gesamtverträgen. mehr lesen...
(1) Enthält der Gesamtvertrag keine Vorschriften über seine Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und hat gegenüber der ander... mehr lesen...
Die Rechtswirkungen des Gesamtvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Vertragsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Vertragsverhältnisse nicht ein neuer Gesamtvertrag wirksam oder nicht ein neuer Einzelvertrag abgeschlossen... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.(3) Die Bezeichnung Abschnitt 1, die Überschrift zu § 1, die Bezeichnung Abschnitt 2 samt den §§ 16 bis 23 sowie ... mehr lesen...
Gesetz vom 11. Februar 1920 über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)StF: StGBl. Nr. 88/1920 (KNV: 403 AB 656 S. 39, 58 u. 59.) Änderung BGBl. Nr. 295/1921 (NR: GP I 86 AB 324 S. 37.)BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.)BGBl. Nr. 158/1955 (NR: GP VII IA... mehr lesen...
(1) Das durch Artikel I bis IV vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß1.für Arbeitnehmer, deren Urlaubsausmaß durch das Urlaubsgesetz geregelt ist,bei einer Dienstzeit... mehr lesen...
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) Fundstelle seit 01.01.2012 weggefallen. mehr lesen...
Artenhandelsgesetz (ArtHG) Fundstelle seit 01.01.2010 weggefallen. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt1.die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, geregelt... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff1.„Entscheidung“a)eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, dieaa)von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen ... mehr lesen...
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden. mehr lesen...
Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vol... mehr lesen...
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine... mehr lesen...
(1) Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße ... mehr lesen...
Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eing... mehr lesen...
Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden. mehr lesen...
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat. mehr lesen...
Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,1.über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 4,2.über die Verweigerung der Vo... mehr lesen...
Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden. mehr lesen...
Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. mehr lesen...
(1) Die Strafbehörde hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem der Bestrafte über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetr... mehr lesen...
(1) Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.(2) Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn ... mehr lesen...
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 darf eine gemäß § 13 übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.(2) Die Vollstreckung ist wieder zulässig,1.nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Art. 7 des Rahmenbeschlusses in der Fassung de... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erle... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz jedoch nicht anzuwenden.(2) § 2 Z 8 und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
–Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,–Terrorismus,–Menschenhandel,–sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,–illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,–illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,–Korruption,–Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum ... mehr lesen...
(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG)StF: BGBl. I Nr. 3/2008 (NR: GP XXIII RV 46 AB 373 S. 41. BR: AB 7837 S. 751.) Änderung BGBl. I Nr. 33/2013 (NR: G... mehr lesen...
Firmenbuchdatenbankverordnung (FdbV) Fundstelle seit 01.04.2011 weggefallen. mehr lesen...
Grundstücksdatenbankverordnung 1999 (GDBV) Fundstelle seit 28.02.2009 weggefallen. mehr lesen...
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber (§ 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in § 94 Abs. 1 TKG erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen... mehr lesen...
Bemessungsgrundlage § 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbeso... mehr lesen...
Geltendmachung § 3. (1) Betreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.(2) Der Betreiber hat in sein... mehr lesen...
Kostenbestimmung § 4. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt.(2) Übersteigt die Summe ... mehr lesen...
Zeitpunkt des Kostenersatzes § 5. Die gemäß § 4 ermittelten Kosten sind von der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen. mehr lesen...
Inkrafttreten § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. mehr lesen...
Verweisungen § 7. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Investitionskosten der Betreiber für die Bereitstellung aller Einrichtungen, die zur Auskunft von Daten und zur Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation erforderlich sind (Investitionskostenverordnung – IKVO)StF: BGBl. II Nr. 3... mehr lesen...