§ 66 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 § 66 BibuGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 § 66 BibuGdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

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