§ 66 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 66 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 66,

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
§ 66 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 66,

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist. Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

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