§ 45c ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 45c ElWOG.Paragraph 45 c,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestaltenseit 03.03.2011 weggefallen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 10 und der §§ 45 Abs. 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 10 und der Paragraphen 45, Absatz 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 25, Absatz 5 ;,
    2. 2.Ziffer 2das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
    3. 3.Ziffer 3die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. 4.Ziffer 4die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und
    6. 6.Ziffer 6der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.
  2. (3)Absatz 3Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 2 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Absatz 2, sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 01.01.2007 bis 02.03.2011
§ 45c ElWOG.Paragraph 45 c,

(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestaltenseit 03.03.2011 weggefallen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

  1. (2)Absatz 2Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 10 und der §§ 45 Abs. 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 10 und der Paragraphen 45, Absatz 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 25, Absatz 5 ;,
    2. 2.Ziffer 2das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
    3. 3.Ziffer 3die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. 4.Ziffer 4die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. 5.Ziffer 5Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und
    6. 6.Ziffer 6der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.
  2. (3)Absatz 3Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 2 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Absatz 2, sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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