Art. 2 § 9 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für einen Kapitalanlagefonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
Art. 2 § 9 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.08.2011
  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für einen Kapitalanlagefonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.
Art. 2 § 9 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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