Art. 2 § 23b InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Art. 2 § 23b.Paragraph 23 b,

Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen InvFG 1993 (§ 5 Absweggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. 5). Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (Paragraph 5, Absatz 5,).

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.08.2011
Art. 2 § 23b.Paragraph 23 b,

Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen InvFG 1993 (§ 5 Absweggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen. 5). Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (Paragraph 5, Absatz 5,).

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