§ 34 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.06.2006 bis 31.12.9999
§ 34 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmenseit 28.06.2006 weggefallen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind.

(2) Insoweit für Verteilernetzbetreiber eine Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestimmt ist, sind die Landeshauptmänner ermächtigt, Mindestpreise für die Vergütung von KWK-Energie zu bestimmen. Die der Vergütung zugrunde liegenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1 oder für den Kauf elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 3 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber der Mehraufwand zwischen den Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe gemäß § 61a. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif aufzubringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungstarif in g/kWh - ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh - für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.

(4) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 4 die Erlöse, die der Verteilernetzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber dieser Mehraufwand zu ersetzen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 1) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 3) auf die Elektrizitäts-Control Kommission über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission bleibt so lange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.

Stand vor dem 27.06.2006

In Kraft vom 01.10.2001 bis 27.06.2006
§ 34 ElWOG (unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmenseit 28.06.2006 weggefallen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind.

(2) Insoweit für Verteilernetzbetreiber eine Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestimmt ist, sind die Landeshauptmänner ermächtigt, Mindestpreise für die Vergütung von KWK-Energie zu bestimmen. Die der Vergütung zugrunde liegenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1 oder für den Kauf elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 3 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber der Mehraufwand zwischen den Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe gemäß § 61a. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif aufzubringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungstarif in g/kWh - ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh - für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.

(4) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 4 die Erlöse, die der Verteilernetzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber dieser Mehraufwand zu ersetzen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 1) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 3) auf die Elektrizitäts-Control Kommission über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission bleibt so lange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.

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