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(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmenseit 28.06.2006 weggefallen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind.
(unmittelbar anwendbares Bundesrechtweggefallen) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmenseit 28.06.2006 weggefallen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind.