§ 59 ElWOG (weggefallen)

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2011 bis 31.12.9999
§ 59 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen könnenseit 03.03.2011 weggefallen.

Stand vor dem 02.03.2011

In Kraft vom 19.08.1998 bis 02.03.2011
§ 59 ElWOG (Grundsatzbestimmungweggefallen) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen könnenseit 03.03.2011 weggefallen.

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