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Die Wertpapiersteuer gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten, nicht mehr zu erheben.
Die Wertpapiersteuer gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1058, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 57/1948 ist für Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1967 eintreten, nicht mehr zu erheben.