§ 100 BibuG (weggefallen)

Bilanzbuchhaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Abs. 2 zu erbringen.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Absatz 2, zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
    3. 3.Ziffer 3die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, unddie aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
    4. 4.Ziffer 4bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 zweiter Satz.bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.Die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsdas Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
    4. 4.Ziffer 4die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
    5. 5.Ziffer 5die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 S. 35, unddie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 Sitzung 35, und
    6. 6.Ziffer 6Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
§ 100 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Abs. 2 zu erbringen.Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Absatz 2, zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. 2.Ziffer 2eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
    3. 3.Ziffer 3die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, unddie aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
    4. 4.Ziffer 4bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 zweiter Satz.bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.Die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
  4. (4)Absatz 4Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
    1. 1.Ziffer einsdas Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
    2. 2.Ziffer 2Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
    3. 3.Ziffer 3die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
    4. 4.Ziffer 4die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
    5. 5.Ziffer 5die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 S. 35, unddie Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004 Sitzung 35, und
    6. 6.Ziffer 6Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
§ 100 BibuG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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